Der VwGH (21. 12. 2023, Ra 2023/04/0109) hob das Erk des BVwG auf, mit dem festgestellt wurde, dass für die Revitalisierung und den Ausbau des "Grand Semmering" keine UVP erforderlich sei. Begründend führte der GH aus, im Rahmen der Einzelfall-/Kumulationsprüfung sei nicht allein auf das zu prüfende Vorhaben und die nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anh 1 zum UVP-G gleichartige Projekte abzustellen; vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.