Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fangs, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen
LGBl-St 2023/109
Mit der V wurde eine Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fangs, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Förderung der Koexistenz zwischen Menschen und Wölfen im Allgemeinen sowie zum Zweck der Forschung und des Unterrichts geschaffen.

