Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen
LGBl-St 2023/85
Die V regelt die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebelkrähen und Rabenkrähen zur Abwendung erheblicher Schäden im Bereich von landwirtschaftlichen Obstanbau- und Ackerflächen sowie Forstgärten.