Art 9 Abs 3 AarhK; Art 47 GRC; Art 12, 16 FFH-RL; §§ 18, 20, 27b, 27c, 37 NÖ NSchG 2000; NÖ ArtenschutzV; NÖ Fischotter-V
Anerkannte Umweltorganisationen (FN 1) müssen an behördlichen Verfahren zur Erlassung von V beteiligt werden, wenn diese in unionsrechtlich geschützte Arten eingreifen. (FN 2) Ihnen muss auch ein Antragsrecht auf Überprüfung und Aufhebung solcher V eingeräumt werden.