Umweltförderungsgesetz
BGBl I 2023/34
Mit der Nov wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie die Anlage 1 überarbeitet. Weiters wurde eingefügt, dass bei der Förderung von Investitionen zum effizienten Einsatz von Energie unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften keine Ausschreibung zu erfolgen hat, soweit dem beihilfenrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.