Art 11 UVP-RL bzw Art 9 AarhK regeln zwar einen effektiven Rechtsschutz, sehen aber nicht vor, wie und zu welchem Zeitpunkt Anfechtungsgründe gegen die einschlägigen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen vorgetragen werden müssen.
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.