§ 23a, § 23a Abs 2 Z 2, § 24 Abs 5 UVP-G 2000
Die Prüfung, ob ein Vorhaben einem "Bau" entspricht, erfordert zunächst
konkrete Feststellungen der Merkmale des Vorhabens und in weiterer Folge
§ 23a, § 23a Abs 2 Z 2, § 24 Abs 5 UVP-G 2000
Die Prüfung, ob ein Vorhaben einem "Bau" entspricht, erfordert zunächst
konkrete Feststellungen der Merkmale des Vorhabens und in weiterer Folge
