§ 2 Abs 1 und 5, § 6 Abs 1 Wr ReiG
Die Verunreinigung öffentlicher Flächen tritt bereits dann ein, wenn Stoffe oder Gegenstände zurückgelassen werden. Es ist nicht erforderlich, dass diese Stoffe oder Gegenstände eine gewisse Zeit dort verbleiben müssen, wo sie zurückgelassen wurden.

