Nach Art 3 UVP-RL 2011/92/EU dient die UVP dazu, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts ua auf das Klima zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten. Im Wesentlichen Gleiches sah bereits die davor bestehende UVP-RL 85/337/EWG vor, die in ihrem Art 3 ua das Klima als Schutzgut der UVP anführte.