Mit LGBl-W 2019/51, ausgegeben am 31. 10. 2019, wurde die V betreffend die Schonzeiten der jagdbaren Tiere geändert. Abgesehen von Formulierungsänderungen wurde die Schonzeit für führende Bachen ausgedehnt vom 1.
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.