Mit LGBl-St 2019/101, ausgegeben am 9. 12. 2019, wurde das Stmk UmwelthaftungsG geändert. Die Nov diente der Anpassung des Stmk UmwelthaftungsG an das U des EuGH 1. 6. 2017, C-529/15 , Folk. Nach dem zuvor geltenden Stmk UmwelthaftungsG war eine Umweltbeschwerde - und nachfolgendes gerichtliches Überprüfungsrecht - außer den Umweltorganisationen und dem Umweltanwalt nur jenen natürlichen und juristischen Personen eingeräumt, deren konkret bezeichnete Rechte durch einen eingetretenen Umweltschaden verletzt waren, und nicht auch - wie vom EuGH im zitierten U verlangt - Personen, die von einem eingetretenen Umweltschaden betroffen sind oder betroffen sein können oder ein ausreichendes Interesse an einem solche Schäden betreffenden umweltbezogenen Entscheidungsverfahren haben.