Die verschuldensunabhängige Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 WRG dient dem Ausgleich für die aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile des Fischereiberechtigten, der sich als Betroffener gegen die vom Betrieb einer grundsätzlich rechtmäßigen Anlage ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann.