Zusammenfassung: Die Umsetzung des Aarhus Übereinkommens wird durch BGBl III 2010/51 kundgemacht. Dieses hat gesetzändernden Charakter und verlangt die Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und Schadstoffverbringungsregisters.
Schlagwörter:
Schadstofffreisetzung; Schadstoffverbringung; BGBl III 2010/51; Schadstofffreisetzungs- und Schadstoffverbringungsregister; Aarhus Übereinkommen;

