Zusammenfassung: Der Autor beschreibt die für den Gewässerschutz relevanten Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und prüft, ob der in § 104a WRG normierte Ausnahmetatbestand (" Escape-Klausel") mit dem gebotenen effet utile in Einklang steht. Weiters setzt er sich mit der Frage auseinander, ob das Beschwerderecht iSd § 104 Abs 3 WEG einen tauglichen Ersatz für die bestehenden Regelungsdefizite bietet, wobei er auf Abgrenzungsschwierigkeiten zur Regelung des § 55 Abs 4 WRG aufzeigt.