§ 48 nö BauO 1996
Die Emissionsbelastung aus landwirtschaftlichen Betrieben in einem Bauland-Agrargebiet begründet keine Verletzung der subjektiven-öffentlichen Rechte der Nachbarn und ist daher in einem Baugenehmigungsverfahren bezüglich einer Wohnhausanlage nicht zu beachten.