§ 3 Abs 6 UVP-G 2000; § 3 Abs 7 UVP-G 2000; § 30 Abs 2 VwGG
Die durch die Eröffnung des UVP-Verfahrens ausgelöste Sperrwirkung des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 schließt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen einen UVP-Feststellungsbescheid aus.