§ 23 Krnt BauO 1996
Bei Geltendmachung einer Einwendung gegen die heranrückende Wohnbebauung muss die potentielle Rechtsverletzung konkretisiert werden.
VwGH 19.9.2006, 2005/05/0357
§ 23 Krnt BauO 1996
Bei Geltendmachung einer Einwendung gegen die heranrückende Wohnbebauung muss die potentielle Rechtsverletzung konkretisiert werden.
VwGH 19.9.2006, 2005/05/0357