§ 4 Abs 1 Z 1 AWG 1990; § 2 Abs 5 Z 7 ALSAG 1989; § 8 AVG
Ein Feststellungsbescheid, der die auf einer Deponie zu lagernden Materialien als Nichtabfall deklariert, entfaltet Bindungswirkung. Der Deponiebetreiber ist zur Geltendmachung eines Rechtsmittels gegen diesen Feststellungsbescheid nicht legitimiert.