§ 360 Abs 1 GewO 1994; § 360 Abs 5 GewO 1994; § 33 VwGG
Der VwGH konkretisiert den Zeitpunkt des Außerkrafttretens einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen und erläutert, dass die Frage bezüglich des Vorliegens einer bewilligungspflichtigen Betriebsanlagenänderung in einem Feststellungsverfahren geklärt werden muss.