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Landes-AWG gilt auch für Abfall, der bei Eisenbahnanlagen anfällt

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2006/12RdU-LSK 2006, 30 Heft 1 v. 1.1.2006

§ 10 Abs 1 Tir AWG 1990; Art 10 Abs 1 Z 9 und 12 B-VG; Art 15 B-VG

Die Länder besitzen auch eine Gesetzgebungskompetenz für Abfälle, die bei Eisenbahnanlagen entstehen.

VwGH 20.10.2005, 2005/07/0099

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