§ 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994; § 360 Abs 1 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994
Die Betankung auch betriebsfremder Fahrzeuge in einer nur für betriebseigene Fahrzeuge bestehenden Betriebstankstelle begründet eine Betriebsanlagenänderung. Aufgrund der nachhaltigen Auswirkungen auf die Emissionsbelastung ist eine Bewilligungspflicht dieser Anlagenänderung zu bejahen.