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Anlagenänderung einer Betriebstankstelle

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2004/22RdU-LSK 2004, 67 Heft 2 v. 1.4.2004

§ 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994; § 360 Abs 1 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994

Die Betankung auch betriebsfremder Fahrzeuge in einer nur für betriebseigene Fahrzeuge bestehenden Betriebstankstelle begründet eine Betriebsanlagenänderung. Aufgrund der nachhaltigen Auswirkungen auf die Emissionsbelastung ist eine Bewilligungspflicht dieser Anlagenänderung zu bejahen.

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