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Entscheidung - VwGH 23.04.2003, 2002/04/0112

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2003/53RdU-LSK 2003, 137 Heft 4 v. 1.12.2003

§ 359a GewO 1994; § 360 GewO 1994

Auch die Veranlassung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 GewO fällt in den Zuständigkeitsbereich des unabhängigen Verwaltungssenats. Die Offenkundigkeit einer Übertretung iSd § 360 Abs 3 GewO 1994 muss sich eindeutig aus dem Sachverhalt ableiten lassen.

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