§ 27 NÖ NSchG 2000
§ 27 nö NSchG 2000 gewährt der Gemeinde nur die Rechtsstellung einer Legal- bzw Formalpartei, räumt aber kein subjektives Recht ein, dessen Missachtung vor dem VwGH geltend gemacht werden könnte.
VwGH 10.12.2001, 2001/10/0193
§ 27 NÖ NSchG 2000
§ 27 nö NSchG 2000 gewährt der Gemeinde nur die Rechtsstellung einer Legal- bzw Formalpartei, räumt aber kein subjektives Recht ein, dessen Missachtung vor dem VwGH geltend gemacht werden könnte.
VwGH 10.12.2001, 2001/10/0193