§ 7 e Abs 3 AWG 1990 idF BGBl 1996/434
Bei Verdacht einer volkswirtschaftlich unangemessenen Entgeltpolitik für monopolartige Sammel- und Verwertungssysteme sind sowohl die Wirtschaftskammer Österreich wie auch die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und die Bundesarbeitskammer zur Beantragung der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens legitimiert. Die Vorgabe einer nur gemeinsamen Vorgehensweise lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.