§ 78 Abs 1 GewO 1994
Im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren kann die aufschiebende Wirkung von Nachbarberufungen in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht entzogen werden, allerdings kann dem Genehmigungswerber einer Betriebsanlage die vorläufige Inanspruchnahme der Genehmigung erlaubt werden.