§ 38 WRG
Sofern dem zivilrechtlich Befugten die Exekution im Wege der Ersatzvornahme genehmigt wird, wird die Einwilligung des Grundeigentümers im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren fingiert.
VwGH 21.02.2002, 2001/07/0159
§ 38 WRG
Sofern dem zivilrechtlich Befugten die Exekution im Wege der Ersatzvornahme genehmigt wird, wird die Einwilligung des Grundeigentümers im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren fingiert.
VwGH 21.02.2002, 2001/07/0159