§ 51 Abs 2 K-NSchG 1986
Die Parteistellung des Liegenschaftseigentümers ist af die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Einwilligungserfordernisses begrenzt. Bezüglich der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung besitzt der Grundeigentümer kein Mitspracherecht.