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Entscheidung - VwGH 27.07.2001, 2001/07/0005

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2002/2RdU-LSK 2002, 62 - 63 Heft 2 v. 1.4.2002

§ 31 Abs 2 WRG 1959; § 137 WRG 1959

Die Veranlassung einer Maßnahme nach § 31 Abs 2 WRG 1959 setzt den Eintritt einer konkreten Gewässerverschmutzungsgefahr voraus. Bei Gefahr im Verzug (im konkreten Fall Eintritt von Dieselöl in einen Badesee) muss die nur der Bürgermeister und die nächste öffentliche Sicherheitsdienststelle, nicht aber die Bezirksverwaltungsbehörde über die Maßnahme informiert werden.

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