Zusammenfassung: Durch die Planierung eines größeren Auwaldgebiets kam es zur Zerstörung eines Biotops und einer Verminderung des örtlichen Tier- und Pflanzenbestandes. Im Zuge des Verfahrens wurde der Begriff " größeres Gebiet" ausgelegt und der Vorsatz und die objektive Sorgfaltswidrigkeit im Rahmen der Fahrlässigkeit diskutiert.
Rechtsgrundlagen: § 182 Abs 2 StGB