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Entscheidung - EuGH 07.11.2000, C-371/98

Natur- und UmweltschutzMartin Kind (Rezensent); Volker Mauerhofer (Rezensent II)RdU 2001/43RdU 2001, 18 - 20 Heft 1 v. 1.1.2001

RL 92/43/EWG

Grundlage der Entscheidung ist die Frage der Auslegung der Art 2 Abs 3 und Art 4 Abs 1 der RL 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die zur Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet war. Der EuGH konkretisiert, dass nur naturwissenschaftliche Aspekte für die Auswahl und Festlegung besonderer Schutzgebiete berücksichtigt werden dürfen.

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