Grundlage der Entscheidung ist die Frage der Auslegung der Art 2 Abs 3 und Art 4 Abs 1 der RL 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die zur Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet war. Der EuGH konkretisiert, dass nur naturwissenschaftliche Aspekte für die Auswahl und Festlegung besonderer Schutzgebiete berücksichtigt werden dürfen.