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Entscheidung - VwGH 25.11.1999, 98/07/0091

Natur- und UmweltschutzBernhard Raschauer (Rezensent)RdU 2000/37RdU 2000, 148 - 149 Heft 4 v. 1.12.2000

§ 32 Abs 2 lit c WRG; § 32 Abs 8 WRG; § 63 WRG; § 32 Abs 2 lit f WRG; § 32 Abs 2 lit g WRG

Dem Bf wurde die Einstellung der Aufbringung von häuslichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen aufgetragen, wogegen er Beschwerde erhob, welche in dieser Entscheidung abgewiesen wird. Eine Genehmigungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG für die Ausbringung von Fäkalabwässern auf land- und forstswirtschaftlich genutzte Grundstücke wird somit bejaht.

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