§ 64 Abs 1 lit c WRG; § 105 Abs 1 lit i WRG; § 46 Abs 3 UVP-G; § 46 Abs 4 UVP-G
Der VwGH nimmt zum zeitlichen Geltungsbereich des 2. Abschn des UVP-G Stellung und prüft die Zulässigkeit einer Enteignung zugunsten der effektiveren Nutzung der motorischen Kraft eines Gewässers für ein anderes Kraftwerk.