§ 364 Abs 2 ABGB; § 378 EO; § 382 Abs 1 Z 5 EO
Die Entscheidungsgrundlage besteht aus dem Grundsatz, dass bei Immissionen, die die Gesundheit schädigen keine Duldungspflicht besteht. Ausnahmen bestehen für nachträgliche Nachbarn im Fall der Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit bei Erwerb des Grundstücks.