§ 8 Abs 2 KAKuG und die inhaltlich damit übereinstimmenden landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass "Pfleglinge" bzw Patienten in Krankenanstalten im Rahmen der stationären Pflege (also im sog "intramuralen Bereich") nur "nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw zahnärztlich behandelt werden" dürfen. Diese Vorschrift legt ein bestimmtes Behandlungsniveau fest, das eine Krankenanstalt einem Patienten anzubieten hat und an das auch die Landesausführungsgesetzgeber gebunden sind. In der Praxis haben einige Krankenanstaltenträger Bewertungsgremien bzw sog "Boards" eingesetzt, die an der Ermittlung und Feststellung dieses gebotenen Behandlungsniveaus mitwirken sollen. Welches Behandlungsniveau ist gemäß den Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs 2 KAKuG geboten, nach welchen Maßstäben richtet sich dieses Niveau und wer hat dieses Niveau anhand welcher Quellen zu ermitteln? Welche Rolle dürfen "Boards" bei der Ermittlung und Feststellung dieses Behandlungsniveaus vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsvorschriften einnehmen und wie könnten derartige "Boards" angesichts dieser rechtlichen Rahmenbedingungen zusammengesetzt sein? (FN )

