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Daten iZm einer Onlinebestellung von Arzneimitteln stellen Gesundheitsdaten dar

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2025/18RdM-LS 2025, 78 - 79 Heft 2 v. 8.4.2025

1. Vertreibt ein Betreiber einer Apotheke über eine Onlineplattform apothekenpflichtige Arzneimittel, stellen Daten, die seine Kunden bei der Onlinebestellung dieser Arzneimittel eingeben müssen (wie Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen), Gesundheitsdaten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO dar, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.

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