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Auch bei typischem Risiko ist auf die Erheblichkeit für die Entscheidungsfindung abzustellen

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/38RdM-LS 2024, 117 Heft 3 v. 7.6.2024

Bei typischen Operationsrisiken besteht eine verschärfte Aufklärungspflicht, die grds nicht von der Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung abhängt. Allerdings ist auch hier nur über solche Risiken aufzuklären, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern. Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.

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