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Keine Befangenheit der Österreichischen Apothekerkammer im Bedarfsprüfungsverfahren

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia SteinböckRdM-LS 2023/84RdM-LS 2023, 152 Heft 4 v. 14.8.2023

Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er ungeachtet des § 10 Abs 7 ApG, mit dem er der Österreichischen Apothekerkammer die zentrale Rolle im Bedarfsprüfungsverfahren nach § 10 ApG zugewiesen hat, diese zugleich als "strukturell-abstrakt", also ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, "befangen" (und damit zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 10 Abs 7 Satz 1 ApG nicht berufen) ansähe.

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