Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er ungeachtet des § 10 Abs 7 ApG, mit dem er der Österreichischen Apothekerkammer die zentrale Rolle im Bedarfsprüfungsverfahren nach § 10 ApG zugewiesen hat, diese zugleich als "strukturell-abstrakt", also ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, "befangen" (und damit zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 10 Abs 7 Satz 1 ApG nicht berufen) ansähe.

