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Mietzinsbeschränkungen auf Grund hoheitlicher Maßnahmen

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia SteinböckRdM-LS 2023/80RdM-LS 2023, 119 - 120 Heft 3 v. 7.6.2023

Behördlich angeordnete Zutrittsbeschränkungen (Begrenzung der Kundenzahl, Mindestabstände) sind "außerordentliche Zufälle" iSd § 1104 ABGB und die dadurch verursachten Umsatzeinbußen "konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts" (vgl 3 Ob 209/21p), die im Rahmen einer Mietzinsminderung nach § 1105 ABGB zu berücksichtigen sind.

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