Behördlich angeordnete Zutrittsbeschränkungen (Begrenzung der Kundenzahl, Mindestabstände) sind "außerordentliche Zufälle" iSd § 1104 ABGB und die dadurch verursachten Umsatzeinbußen "konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts" (vgl 3 Ob 209/21p), die im Rahmen einer Mietzinsminderung nach § 1105 ABGB zu berücksichtigen sind.

