Nach stRsp des VwGH hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Der Betroffene muss aber tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind [hier: Zulässigkeit der Abschiebung der aus Georgien stammenden RevWerberin wegen Verfügbarkeit einer Krebsbehandlung in der Heimatstadt, Deckung der Kosten durch die staatliche KV zu idR 80 % sowie Vorhandenseins finanzieller Mittel].

