Determiniert das Gesetz die Verordnung inhaltlich nicht so, dass der Verordnungsinhalt im Wesentlichen aus dem Gesetz folgt, sondern öffnet er die Spielräume für die Verwaltung so weit, dass ganz unterschiedliche Verordnungsinhalte aus dem Gesetz folgen können, muss der Verordnungsgeber die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände entsprechend ermitteln und dies im Verordnungserlassungsverfahren auch nachvollziehbar festhalten, sodass nachgeprüft werden kann, ob die konkrete Verordnungsregelung dem Gesetz in der konkreten Situation entspricht [hier: keine Bedenken gegen § 1 COVID-19-MaßnahmenG, aber Gesetzwidrigkeit des Betretungsverbots für Betriebsstätten der Gastgewerbe mangels hinreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt].

