Die bloße Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen durch Bestatter im Rahmen ihres reglementierten Gewerbes begründet als Ausübung eines Nebenrechts iSd § 32 Abs 1a GewO 1994 das Vorliegen einer "weiteren Betriebsstätte" iSd § 46 Abs 1 GewO 1994.
Die bloße Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen durch Bestatter im Rahmen ihres reglementierten Gewerbes begründet als Ausübung eines Nebenrechts iSd § 32 Abs 1a GewO 1994 das Vorliegen einer "weiteren Betriebsstätte" iSd § 46 Abs 1 GewO 1994.
