§ 36 UbG; §§ 2 ff, § 10 Abs 2 Z 2, § 13 PatVG
Eine uneingeschränkte Umsetzung des grundsätzlich zu schützenden Willens einer vulnerablen Person stößt jedenfalls dort an ihre Grenzen, wo eine erhebliche Rechtsgutsbeeinträchtigung anderer Personen droht. In einem solchen Fall muss eine Abwägung der in Rede stehenden Grundrechte vorgenommen werden.

