Die in der RL 2001/83/EG (FN ) geregelte Arzneimittelwerbung verbietet an die Öffentlichkeit gerichtete Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. In Österreich erfolgte die Umsetzung ua durch eine Unterscheidung zwischen Laien- und Fachwerbung und ein korrespondierendes Laienwerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel (§ 51 Abs 1 Z 1 AMG). (FN ) Den Laien wird der Fachkreis gegenübergestellt, dessen unscharfe Abgrenzung im AMG in der Praxis allerdings zu Unsicherheiten über dessen Reichweite führt. Der jüngste Vorschlag der EU-Kommission für einen neuen Humanarzneimittelkodex (FN ) wirft diese Unklarheit erneut auf. Der folgende Beitrag befasst sich daher mit der Frage, welche Personen Adressaten von Laienwerbung und Fachwerbung sein dürfen.

