Die österreichische Judikatur stellt den Heilzweck über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Daraus ergibt sich auch heute noch Raum für die Anerkennung eines therapeutischen Vorbehalts. Dieser führt zu Einschränkungen der ärztlichen Aufklärungspflicht, aber auch der Pflicht zur Herausgabe der Patientendokumentation.
Schlagwörter: