Das SanG zählt in § 9 Abs 1 die Kompetenzen des Rettungssanitäters taxativ auf. Ein Teil dieser ist gem Z 1 leg cit die fachgerechte Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Tätigkeiten unter diese Kompetenz zu subsumieren sind.
Schlagwörter: