Die gerichtliche Zuständigkeit gem § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 2016/63 zur Überprüfung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen war auf ad personam verfügte Anhaltungen beschränkt und daher auf die "selbstüberwachte Heimquarantäne" aufgrund der COVID-19-EinreiseV BGBl II 2020/445 nicht anzuwenden.
7 Ob 45/21z