Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Frage der Listung zur Nierentransplantation für Zeugen Jehovas bei Ablehnung einer Fremdbluttransfusion iW die Meinung vertreten, dass im Lichte der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art 9 EMRK (FN ) und auch des Gleichheitssatzes nach Art 2 StGG (FN ) diese nicht verweigert werden darf. (FN ) Der gegenständliche Beitrag dient einer vertiefenden Auseinandersetzung mit den idZ zu behandelnden Rechtsfragen.

