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Keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Überprüfung von Absonderungen

RechtsprechungJudikaturN. N.RdM 2022/191RdM 2022, 115 - 118 Heft 2 v. 4.4.2022

Wie aus den Erwägungen des VfGH zu G 380/2020 ua hervorgeht, ist dem § 7 Abs 1a EpiG idF BGBl I 2016/63 nicht zu entnehmen, ob und unter Anwendung welcher verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Kognitionsbefugnis der ordentlichen Gerichte für die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung von Freiheitsbeschränkungen besteht. Eine ihre Grundlage im Gesetz findende verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs 1a EpiG, aus der sich anderes ergäbe, ist nicht möglich. Ungeachtet des Umstands, dass das ggst Verfahren von der Aufhebung des zweiten Satzes des § 7 Abs 1a EpiG durch den VfGH nicht betroffen ist, kann aus dieser Bestimmung eine Kompetenz der ordentlichen Gerichte nicht abgeleitet werden [daher: Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags].

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