Die schadenersatzrechtliche E OGH 28. 1. 2021, 8 Ob 98/20z (FN ) gibt Anlass dazu, die rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die in Krankenhäusern bestehende Arbeitsteiligkeit im Fall von akutem Komplikationsmanagement bei Einrichtung einer Rufbereitschaft zu durchleuchten. Im Schadenfall wird der Rechtsträger nicht nur zur Haftung herangezogen, sondern auch die Organisationsverantwortlichen angehalten, mögliche Systemfehler zu erkennen und Strategien zur Fehlervermeidung zu etablieren.

