1. Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 57 ff AMG mehrere legitime öffentliche Interessen, nämlich den Gesundheits- und Konsumentenschutz, den Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie die Sicherstellung einer funktionierenden Heilmittelversorgung der Bevölkerung. Apotheken unterliegen einer Vielzahl an öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Vorschriften. Das Bezugs- und Abgabeverbot von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln für Drogerien ist vor diesem Hintergrund geeignet, die verfolgten öffentlichen Interessen zu erreichen. Angesichts des besonderen Stellenwerts dieser öffentlichen Interessen liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gem Art 6 StGG vor. Aus den genannten Gründen ist auch der Gleichheitssatz nicht verletzt.